VIVBVEG NRW
Verweise
in § 19 VIVBVEG NRW

VIVBVEG NRW  
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Landeswahlausschuss (§ 9 des Landeswahlgesetzes) stellt die Gesamtsumme der rechtzeitig geschehenen gültigen Eintragungen und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften fest.
(2) Die Landesregierung prüft, ob das Volksbegehren rechtswirksam zustande gekommen ist.
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