VIVBVEG NRW Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
VIVBVEG NRW
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.
(2) Erklären Eintragungsberechtigte, dass sie nicht schreiben können, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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