VIVBVEG NRW
Verweise
in § 12 VIVBVEG NRW

VIVBVEG NRW  
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.
(2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet,
  1. 1.
    vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und
  2. 2.
    während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.
Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.
(3) Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.
(4) Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen.
(5) Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Stunden auszulegen.
(6) Beginn und Ende der Eintragungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. In einzelnen Fällen kann es die Fristen des Absatzes 2 verlängern. Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
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