VersG NRW
Verweise
in § 4 VersG NRW

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Versammlungsgesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

Wer zu einer Versammlung einlädt oder die Versammlung nach § 10 anzeigt oder deren Zulassung nach § 20 Absatz 2 beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben.
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