VermVV Vermögensverzeichnisverordnung
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ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Auf Grund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Quelle: BMJ
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