VerfGHG NRW
Verweise
in § 3 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.
(2) Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind nicht wählbar.
(3) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung, des Bundesverfassungsgerichts, des Landtages, der Landesregierung oder eines Gesetzgebungsorgans eines anderen Landes können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sein.
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