VerfGHG NRW
Verweise
in § 14 VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
  1. a)
    an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
  2. b)
    in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt nicht
  1. 1.
    die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
  2. 2.
    die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.
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