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in Art. 35 Verf NRW

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Landesverfassung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Nach der Auflösung des Landtages muss die Neuwahl binnen neunzig Tagen stattfinden.
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