Verf NRW
Verweise
in Art. 29a Verf NRW

Verf NRW  
Landesverfassung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 29a Verf NRW
Keine Notizen vorhanden.