Verf NRW
Verweise
in Art. 22 Verf NRW

Verf NRW  
Landesverfassung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

Im Übrigen gilt für die Ordnung zwischen Land und Kirchen oder Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 22 Verf NRW
Keine Notizen vorhanden.