UmwG
Verweise
in § 6 UmwG

UmwG  
Umwandlungsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Umwandlungsrecht

Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Umwandlungsrecht
Notizen
zu § 6 UmwG
Keine Notizen vorhanden.