TKÜV
Verweise
in § 20 TKÜV

TKÜV  
Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

§ 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.
Quelle: BMJ
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