TFG
Verweise
in § 10 TFG

TFG  
Transfusionsgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
Quelle: BMJ
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