SUrlV Sonderurlaubsverordnung
SUrlV
Sonderurlaubsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
- 2.
- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
- 3.
- die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
Quelle: BMJ
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