StZG
Verweise
in § 14 StZG

StZG  
Stammzellgesetz

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
2.
entgegen § 12 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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