StVollstrO NRW Strafvollstreckungsordnung
StVollstrO NRW
Strafvollstreckungsordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
Vollstreckungsbehörde ist
- 1.die Staatsanwaltschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist;
- 2.die Generalstaatsanwaltschaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt;
- 3.der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -, §§ 120, 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -).
Quelle: Justizportal NRW
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