StVO Straßenverkehrs-Ordnung
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Straßenverkehrsrecht
Notizen
zu § 1 StVO
Keine Notizen vorhanden.