StrReinG NRW
Verweise
in § 2 StrReinG NRW

StrReinG NRW  
Straßenreinigungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen. Ebenso können die Gemeinden durch Vereinbarung die Winterwartung außerhalb der Ortsdurchfahrten gegen Ersatz der ihnen dadurch entstehenden Kosten übernehmen.
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