StPO
Verweise
in § 206a StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Quelle: BMJ
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