StGB
Verweise
in § 8 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Quelle: BMJ
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