StGB
Verweise
in § 293 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1.
fischt oder
2.
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
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