StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- 2.
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- 3.
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- 4.
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- 5.
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- 6.
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- 7.
- entgegen dem Handelsrecht
- a)
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b)
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
- 1.
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
- 1.
- des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§§ 303, 305a StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise technische Arbeitsmittel für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens (Nr. 1) oder für dienstliche Zwecke (Nr. 2) oder Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Nr. 3).
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Tatobjekt
- Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
- Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
- Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Schutzgut
Eigentum
- Deliktart
- Qualifikation zum Grundtatbestand Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Nicht: Eigenständiges Delikt
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Tatobjekt
Technisches Arbeitsmittel für die Errichtung (Abs. 1 Nr. 1)
-
Arbeitsmittel muss fremd sein
-
Arbeitsmittel muss der Errichtung (nicht lediglich dem laufenden Betrieb) einer Anlage oder eines Unternehmens dienen
-
Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)
Technische Arbeitsmittel für dienstliche Zwecke (Abs. 1 Nr. 2)
-
Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant
-
Arbeitsmittel muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst für den Einsatz dienen
-
Arbeitsmittel muss von bedeutendem Wert sein (ca. > 1.500€)
Kraftfahrzeuge zur Erfüllung dienstlicher Zwecke (Abs. 1 Nr. 3)
-
Eigentumsverhältnisse (Fremdheit) irrelevant
-
Kraftfahrzeug (Legaldefinition in § 248b IV StGB) muss der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder einem Rettungsdienst dienen
-
Neben Land- auch Luft- und Wasserfahrzeuge
Tathandlung
Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist
Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
Hier Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.