StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- 2.
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- 3.
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- 4.
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- 5.
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- 6.
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- 7.
- entgegen dem Handelsrecht
- a)
- Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- b)
- es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
- 1.
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
- 1.
- des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- 2.
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
Hehlerei (§ 259 StGB)
Prüfungsschema zur Hehlerei (§ 259 StGB): Täter erschwert den staatlichen Zugriff auf die unmittelbaren Vorteile einer fremden Vortat im eigenen oder Drittinteresse durch Ankaufen, Absetzen, etc.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt
- Sache
- Erlangt durch Vortat
- Ein anderer
- Tathandlung
- Sich oder einem Dritten verschaffen
- Ankaufen
- Absetzen
- Absetzen helfen
- Subjektiver Tatbestand
- Bereicherungsabsicht
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)
- Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)
Innerhalb der Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) regelt § 259 StGB die „sachliche Begünstigung“ (in Bezug auf die Beute) in eigenem Interesse oder dem eines Dritten.
Siehe hierzu die Übersicht: Anschlussdelikte §§ 257 ff. StGB.
- Deliktart
- Anschlussdelikt (setzt Vortat eines anderen voraus)
- Restitutionsvereitelungsdelikt
- Abstraktes Gefährdungsdelikt
- Rechtsgut
- Individualinteressen
Vermögen des Vortatopfers, das vor der Aufrechterhaltung („Perpetuierung“) einer durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage geschützt werden soll (Perpetuierungstheorie) - h.M. zudem allgemeine Sicherheitsinteressen
Zudem Schutz eines jeden Vermögens vor künftigen Vermögensdelikten (Gefährlichkeitstheorie)
- Individualinteressen
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
Sache
Sache = Jeder körperliche Gegenstand
- Auch Papiere, die Wert haben, z.B. Geld, Scheck
- Auch tätereigene oder herrenlose Sachen (Eigentumsverhältnis irrelevant)
Erlangt durch Vortat
Vortat i.S.d. § 259 I StGB = „gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat“
Erlangen = Begründung der körperlichen Verfügungsgewalt über die Sache
-
Vollendung
Vortat muss abgeschlossen (= vollendet) sein, sprich zur Sacherlangung geführt haben („erlangt hat“); dies ist in seltenen Fällen auch bereits beim Versuch der Fall -
Unmittelbarkeitskriterium / Sachidentität
Die „Ersatzhehlerei“ ist nicht strafbar: Tatobjekt muss unmittelbar aus der Vortat erlangt sein.
z.B. nicht bei: 100.000 € Beute, die in Schmuck umgewandelt wurden, der als Geschenk an eingeweihte Frau geht; nach h.M: selbst nicht bei: 100.000 € Bargeld, die auf der Bank eingezahlt wurden und in anderen Scheinen wieder ausgezahlt wurden (a.A.: noch umfasst; Wertsummengedanke)
Ein anderer
„Ein anderer“ als der Hehler muss die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.
Kann „anderer“ beim Rückerwerb vom Hehler auch wieder der Vortäter selbst sein?
-
h.M.: (-) Nein
(pro) Wortlaut: „anderer“; Telos: Keine neue Rechtsgutsverletzung, wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt wird; das Herstellen desselben Zustands darf strafrechtlich nicht zweimal in Ansatz gebracht werden. -
a.A.: (+) Ja
(pro) Wortlaut: Vortäter ist „anderer“ in Bezug auf die Hehlerei durch Ankauf durch den Hehler
Tathandlung
Gemeinsamkeiten aller Tathandlungen:
- Perpetuierung des rechtswidrigen Zustands, durch ...
- einverständliches, kollusives Zusammenwirken des Hehlers mit mindestens einem Vortäter.
Sich oder einem Dritten verschaffen
Sich oder einem Dritten verschaffen = Jedes Verhalten, das die (eigene oder die eines Dritten) Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt im Wege des abgeleiteten Erwerbs zu eigenen Zwecken bewirkt
-
Eigene Zwecke = Eigens wirtschaftliches Interesse
-
Abgeleiteter Erwerb = Einverständliches Zusammenwirken (z.B. nicht: Raub)
Keine unabhängige Verfügungsgewalt z.B. bei Leihe, Miete, Verwahrung, Verrichtung
Ankaufen
Ankaufen = Unterfall des ‚Sich-Verschaffens' (daher gleiche Voraussetzungen, s.o.).
Beim Unterfall des ‚Ankaufens' wird die schuldrechtliche Einigung i.d.R. in Form eines Kaufvertrages geschlossen. Aber beachte: Lediglich das Schließen eines Kaufvertrages reicht noch nicht aus, da dieser alleine keine tatsächliche Verfügungsgewalt konstituiert.
Absetzen
Absetzen = Selbstständige, weisungsunabhängige rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege entgeltlicher Verwertung
Beispiele: Verkauf, Tausch, Verpfändung, str.: Schenkung
Ist die Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat strafbares ‚Absetzen'?
-
h.L.: (-) Nein, keine Strafbarkeit
(pro) Telos: Dann keine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage (Perpetuierungstheorie) durch Rückerlangung des Gegenstandes durch den Verletzten -
Rspr.: (+) Ja, Strafbarkeit
(pro) Telos: Rechtswidrige Vermögenslage wird bei wirtschaftlicher Betrachtung dadurch aufrechterhalten, dass der Verletzte für den Gegenstand bezahlt
(con) Entscheidend für Perpetuierung ist nicht die wirtschaftliche Lage, sondern der Besitz der konkreten Sache
Absetzen helfen
Absetzen helfen = Unselbstständige, weisungsabhängige Unterstützung der Absatzbemühung des Vortäters (= fremdes wirtschaftliches Interesse)
Ist für die Alternative „absetzen hilft“ ein Absatzerfolg notwendig (oder genügt irgendein Tätigwerden beim Absatz)?
-
e.A.: (-) Kein Absatz notwendig
Aber: Absatzbemühungen müssen im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Lage aufrechtzuerhalten.
(pro) Historie/Wortlaut: Alte Fassung lautete „Mitwirken beim Absatz“, heute nur „absetzen hilft“ -
Rspr. & h.L.: (+) Absatzerfolg erforderlich
(pro) Systematik: Die Tatalternativen „verschaffen“ und „absetzen“ erfordern Absatzerfolg - gleiches sollte für die Absatzhilfe gelten, da gleiche Strafe für alle; Telos: Unrecht der Hehlerei besteht in der Begründung neuer Verfügungsgewalt, die erst bei Absatzerfolg stattfindet
Subjektiver Tatbestand
Bereicherungsabsicht
Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der Vermögenslage)
Beachte: dem Wortlaut nach („oder einen Dritten“) auch Drittbereicherungsabsicht umfasst.
Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale (insb. der Tatsache, dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Vortat stammt).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Strafantrag (§ 259 II i.V.m §§ 247, 248a StGB)
§ 259 II StGB erklärt die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar:
-
Haus- und Familienhehlerei
In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt). -
Geringwertige Sachen
In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).
Qualifikation (§ 260 und § 260a StGB)
-
§ 260 StGB:
-
entweder § 260 I Nr. 1 StGB: Gewerbsmäßige Hehlerei
‚Gewerbsmäßig' wird definiert wie in § 243 I Nr. 3 StGB beim besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB). -
oder § 260 I Nr. 2 StGB: Bandenhehlerei
‚Bande' wird definiert wie in § 244 I Nr. 2 bei den Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB). Einziger Zusatz ist, dass die Bande sich hier zusätzlich (neben Raub und Diebstahl) auch zusätzlich zur fortgesetzten Begehung von Hehlerei zusammengeschlossen haben kann.
-
-
§ 260a StGB: Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (= gewerbsmäßig und Bandentat)