StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Delikten Diebstahl und Unterschlagung sowie den dazugehörigen Qualifikationen, schweren Fällen und Strafantragserfordernissen gem. der §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247 und 248a StGB.
Siehe auch die noch grundlegendere Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
Grundtatbestand |
Diebstahl |
Unterschlagung |
Qualifikation |
|
|
Strafzumessung (schwerer Fall) |
|
- |
Strafantrag |
|
|
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 255 StGB
Keine Notizen vorhanden.