StGB Strafgesetzbuch
- 1.
- eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
- 2.
- das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert,
Übersicht: Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB)
Übersicht über die Anschlussdelikte: Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB).
Kurzübersicht
Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
Kurz-zusammen-fassung |
Verhinderung des staatl. Zugriffs auf:
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Verhinderung des
im Vortäterinteresse
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Verhinderung des
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Verhinderung des
in eigenem oder Drittinteresse |
Ausführliche Übersicht
Delikt |
§ 258 |
§ 257 |
§ 259 |
§ 261 |
Tathandlung |
Vereiteln, dass der Täter einer Vortat selbst dem Strafgesetz entspr. bestraft / einer Maßnahme unterworfen wird. |
Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch Hilfeleisten bei der Sicherung zugunsten des Vortäters
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Erschwerung des staatlichen Einzugs der Vorteile einer fremden Vortat durch eigenes Ankaufen, Absetzen, etc.
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(Oft an die Hehlerei anschließende)
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Tatobjekt |
Täter der Vortat
„persönl. Begünstigung“ |
Nur unmittelbare (h.M.) Vorteile der Vortat
„sachliche Begünstigung“ |
Nur unmittelbare
„sachliche Begünstigung“ |
Auch mittelbare Vorteile der Vortat: Jeder ‚Gegenstand‘ der sich aufgrund einer Kette wirtschaftlicher Verwertungshandlungen auf eine Vortat zurückführen lässt |
Deliktart |
Erfolgsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Abstraktes Gefährdungsdelikt |
Erfolgsdelikt (außer Abs. 1 Nr. 2: abstrakt. Gef.delikt) |
Interesse |
Altruistisch |
Altruistisch |
Egoistisch |
Egoistisch |
Subjektiver Tatbestand |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + direkter Vorsatz / Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) bzgl. Vereitelungserfolg |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Absicht (dolus directus 1. Grades) einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz + Bereicherungsabsicht |
Mindestens bed. Vorsatz / Eventualvorsatz aber bzgl. Herrühren aus rechtswidriger Vortat bereits Leichtfertigkeit ausreichend (zur Vermeidung von Schutzbehauptungen) |
Historie |
Früher gemeinsam in einer Norm geregelt, daher: Strafvereitelung auch persönliche Begünstigung genannt (s.o.). |
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Umfassende Novelle
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