StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
- a)
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
- b)
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- c)
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
- es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
- 3.
- einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- 4.
- einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
- 1.
- staatlichen Aufgaben,
- 2.
- Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3.
- dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
- 1.
- die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
- 2.
- die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Rechtfertigungsgrund: Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)
Prüfungsschema zum Rechtfertigungsgrund für Beleidigungsdelikte bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen im wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder rechtsverteidigenden Kontext (§ 193 StGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
- Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
- Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
- Subjektives Rechtfertigungselement
Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen
Auch über Gerichtsurteile, Leistungen von Rechtsanwälten oder Ärzten, Leistung von Behörden (a.A. noch RG).
Äußerungen, zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
- Auch Äußerungen durch Vertreter, insb. Rechtsanwälte; erfasst auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und eidesstattliche Versicherungen
- Nicht erfasst, sofern bewusst oder offensichtlich unwahr
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Besonderer Fall der Interessensabwägung
-
Berechtigtes Interesse
Muss von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt sein; nicht bei wissenschaftlich unwahren oder offensichtlich unhaltbaren Behauptungen -
Wahrnehmungsbefugnis
Eigene Interessen des Äußernden oder ihm übertragene Interessen; auch wenn Interessen über Gruppen oder Verbände vertreten werden; allgemeine Interessen kann jedermann wahrnehmen -
Geeignet und erforderlich zur Interessenwahrnehmung
Äußerung muss Ziel ex ante förderlich erscheinen und muss mildestes Mittel sein -
Angemessenheit der Äußerung
Umfassende Abwägung von Interesse und beeinträchtigter Ehre; hier insb. Abwägung der Meinungs-, Presse und Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Subjektives Rechtfertigungselement
- h.M.: Absicht erforderlich; muss aber nicht alleiniges Ziel sein
- a.A.: Kenntnis der Rechtfertigung reicht aus, entsprechend dolus eventualis