StBerG
Verweise
in § 3c StBerG

StBerG  
Steuerberatungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 3c StBerG
Keine Notizen vorhanden.