StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
§ 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.
Quelle: BMJ
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