StAG
Verweise
in § 1 StAG

StAG  
Staatsangehörigkeitsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Quelle: BMJ
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