SGB X
Verweise
in § 5 SGB X

SGB X  
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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Sozialrecht

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Quelle: BMJ
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