SGB VIII
Verweise
in § 30 SGB VIII

SGB VIII  
Kinder- und Jugendhilfe

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Sozialrecht

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Quelle: BMJ
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