SGB VI
Verweise
in § 79 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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