SGB VI
Verweise
in § 40 SGB VI

SGB VI  
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Sozialrecht

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
1.
das 62. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.
Quelle: BMJ
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