SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 38 SGB VI
Keine Notizen vorhanden.