SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
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Sozialrecht
Ämter, die am 11. August 2021 bestehen, können entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 und entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2 bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern, deren Vorstand am 11. August 2021 aus zwei Mitgliedern besteht, ist einmalig die Wiederbestellung dieser Vorstandsmitglieder entgegen § 35a Absatz 4 Satz 2 zulässig.
Quelle: BMJ
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