SchuVAbdrV Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
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Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Auf Grund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Quelle: BMJ
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