SchuFV Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
SchuFV
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.
(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
Quelle: BMJ
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Schemata
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