RVG
Verweise
in § 9 RVG

RVG  
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Quelle: BMJ
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