RStruktFG
Verweise
in § 9 RStruktFG

RStruktFG  
Restrukturierungsfondsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 9 RStruktFG
Keine Notizen vorhanden.