ROM I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008
ROM I-VO
Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Zivilrecht
Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Aufrechnung
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Notizen
zu Art. 17 ROM I-VO
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