RettG NRW
Verweise
in § 1 RettG NRW

RettG NRW  
Rettungsgesetz NRW

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.
(2) Das Gesetz gilt nicht für
  1. 1.
    die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;
  2. 2.
    Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;
  3. 3.
    Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;
  4. 4.
    Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und
  5. 5.
    Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.
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