PUAG Untersuchungsausschussgesetz
PUAG
Untersuchungsausschussgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
Quelle: BMJ
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