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in § 8 PStTG

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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