PStG Personenstandsgesetz
PStG
Personenstandsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2.
- das Geschlecht des Kindes,
- 3.
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- 4.
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
Notizen
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