PStG
Verweise
in § 26 PStG

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Personenstandsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.
Quelle: BMJ
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