POG NRW Polizeiorganisationsgesetz NRW
POG NRW
Polizeiorganisationsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig
- 1.
- 2.für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,
- 3.für die Überwachung des Straßenverkehrs.
(2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.
Quelle: Justizportal NRW
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