PartGG
Verweise
in § 2 PartGG

PartGG  
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Personengesellschaftsrecht

(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
(2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 2 PartGG
Keine Notizen vorhanden.