PartG
Verweise
in § 4 PartG

PartG  
Parteiengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 4 PartG
Keine Notizen vorhanden.