PAO
Verweise
in § 2 PAO

PAO  
Patentanwaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 2 PAO
Keine Notizen vorhanden.