ÖGDG NRW
Verweise
in § 5 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land.
(2) Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
  1. 1.
    die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden
  2. 2.
    die Bezirksregierungen als mittlere Landesgesundheitsbehörden
  3. 3.
    die für das Gesundheitswesen und für Umweltmedizin und Trinkwasser zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden
  4. 4.
    das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
  5. 5.
    das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) Die kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die Durchführung ihnen obliegender Aufgaben einem anderen kommunalen Träger übertragen oder gemeinschaftlich wahrnehmen. Sie können auch Dritte mit der Wahrnehmung einer Aufgabe beauftragen. Ihre Verantwortung bleibt dadurch unberührt.
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